Satzung

Satzung des eingetragenen Vereins Anna-Haus-Initiative e.V.

 

 

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • Der eingetragene Verein führt den Namen “ANNA-HAUS-INITIATIVE“

 

  • Der Verein hat seinen Sitz in Tönisvorst.

 

  • Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht einem Kalenderjahr.

 

  • Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

 

 

 

  • 2 Zweck

 

(1)

 

Der Verein mit Sitz in Tönisvorst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO)

 

(2)

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtwesens sowie die Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke.

 

(3)

 

Der Verein ist geistig, weltanschaulich und religiös unabhängig und an keine Kirche, bestimmte Weltanschauung oder Religion gebunden. Im Weiteren ist die Tätigkeit des Vereins darauf ausgerichtet, Personen in schwierigen Lebenssituationen durch Fürsorge und „spiritueller“ Seelsorge zu unterstützen sowie die Allgemeinheit auf geistigem, seelischem und gesundheitlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Es wird klargestellt, dass spirituelle Seelsorge weder sektenkundig noch als Kult zu verstehen ist.

 

(4)

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

  1. Organisation in der Begleitung von Menschen in Krisenzeiten, vorrangig im:

Anna-Klön-Cafe.

Die Einrichtung und Unterhaltung dieses Cafes, als Anlaufstelle bzw. Anlaufpunkt für

hilfesuchende und/oder in Not geratene Menschen. Dort besteht die Möglichkeit in

Ruhe über Probleme zu sprechen und/oder nur einfach reden zu wollen.

 

 

  1. Begleitung von Menschen die übers Cafe oder auf Anfrage zu uns kommen

 

  1. Organisation und Durchführung von gesundheitsfördernden und- erhaltenen Maßnahmen, wie z.B. Meditation, autogenes Training, Tiefenentspannungs-Methoden sowie Entspannungsmassagen. Dadurch soll die innere Balance zwischen Körper, Seele und Geist gefördert werden; ein medizinischer Heilanspruch wird an diese vorgenannten Maßnahmen nicht geknüpft.

 

  1. Organisation und Durchführung von „Selbsthilfegruppen“

 

 

  1. Die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

(5)

 

Ziel des Vereins ist es, einen Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und damit Wohlfahrtspflege zu leisten, in dem Methoden und Beratungen zur Gesunderhaltung von Körper und Geist der Allgemeinheit vermittelt werden sollen. Zudem soll die Bedingung dazu geschaffen werden, dass Personen in schwierigen Lebenssituationen ihr Gleichgewicht wieder erlangen durch Hilfe zur Selbsthilfe.

 

Sinn der Arbeiten des Vereins ist ebenso, der Isolierung von Menschen vorzubeugen und somit isolationsbedingten Krankheiten und Belastungen vorzubeugen, insbesondere der körperlichen und geistigen Hinfälligkeit.

 

 

  • 3 Selbstlosigkeit

 

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

 

  • Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an

 

einen gemeinnützigen Verein,

Der begünstigte Verein wird vom Vorstand vorgeschlagen

 

Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  • 4 Mitgliedschaft

 

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts werden, die seine Zwecke unterstützt.

 

  • Die Mitgliedschaft ist unabhängig von finanzieller Situation und Religionszugehörigkeit.

 

 

  • Die Mitgliedschaft wird begründet durch Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand.

 

  • Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen

 

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt oder
  3. durch Ausschluss aus dem Verein

 

  • Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch

 

  1. deren Auflösung
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein

 

  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ver-

tretungsberechtigten Vorstand des Vereins. Er ist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 

  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kommt in Betracht, wenn dieses gegen die Vereins-

Interessen gröblich verstoßen hat. Zum Ausschluss ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

  • Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist

Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

 

 

  • 5 Beiträge

 

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmen und auch die Festsetzung der Höhe eines Beitrages dem Mitglied überlassen.

 

 

  • 6 Organe

 

  • Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Gesamtvorstand
    3. der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

 

 

  • 7 Vorstand

 

  • Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitz-

enden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

  • Der Gesamtvorstand besteht außerdem aus
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der stellv. Schriftführer/in
    • dem/der Kassenwart/in
    • dem/der stellv. Kassenwart/in
    • zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand gewählt worden sind

 

  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von

7 Jahren. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Es können jederzeit neue Vorstandsmitglieder auch anstelle bisheriger Vorstandsmitglieder gewählt werden; deren Amtsdauer endet dann.

 

 

  • 8 Vertretung

 

 

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden

und den stellv. Vorsitzenden. Diese bilden den vertretungsberechtigten Vorstand gem.

  • 26 BGB. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

 

  • Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung

des Vorsitzenden allein vertreten darf.

 

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen die von

dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, schriftlich oder

mündlich mit einer Ladungsfrist von 3 Tagen einberufen werden.

 

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,   darunter der Vorsitzende oder der stell. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse des

Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

  • Der Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder die Art der Beschlussfassung und den Beschlüssen zustimmen.

 

  • Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass von Versammlungsleiter und Versammlungsschriftführer zu unterzeichnen ist

 

 

 

  • 9 Mitgliederversammlung

 

  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Kalender-

Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn

das Interesse des Verein es erfordert oder wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die

Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem vertretungs-

berechtigten Vorstand verlangt.

 

  • Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den vertretungsbe-

rechtigten Vorstand mit einer Frist von einer Woche und der Angabe der Tagesord-

nung schriftlich und/oder auf dem elektronischen Wege.

 

  • Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann

eine Änderung, auch Erweiterung der Tagesordnung dann beschließen, wenn der

Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Versammlung gezeichnet

war.

 

 

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, sofern nicht das Gesetz zwingend oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Der Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, bedürfen Beschlüsse über:

 

  1. den Ausschluss von Mitgliedern
  2. die Änderung der Satzung, auch des Vereinszweckes
  3. die Auflösung des Vereins

 

  • Über die Mitgliederversammlung ist eine von den Versammlungsleiter und

dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

 

Tönisvorst, den 10.02.2018                 Ilse Backhaus

 

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Ort, Datum                                     Gründerin u. 1. Vorsitzende des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

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